
Mitgliederversammlungen
Allgemeine Einführung
Vorstand
Satzung
Flyer
Mitgliedschaftsantrag
Kontakt
|
 |
Satzung
(Stand 28. März 2009)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Gymnasiums bei St. Stephan e.V.".
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Sitz des Vereins ist Augsburg. Postanschrift ist die Anschrift der Schule.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Gymnasiums bei St. Stephan Augsburg, Gallusplatz 2, 86152 Augsburg.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch finanzielle Zuwendungen des Vereins
an das Gymnasium bei St. Stephan verwirklicht, die dem Unterhalt, der Verbesserung der Lehrbedingungen oder in anderer Weise der Förderung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule dienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können volljährige Personen, juristische Personen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (§26 BGB) durch Beschluss:
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand (§26 BGB) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen.
b) durch Tod; bei juristischen Personen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts mit deren Auflösung.
c) durch Ausschluss. Dieser erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands (§26 BGB), wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ziele und Interessen des Vereins sowie nachhaltige Beitragsrückstände.
Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand (§26 BGB) unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und wird mit dem Zugang wirksam.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (Geldleistung) zu leisten.
Die Höhe des Beitrages wird jährlich in der Mitgliederversammlung für das folgende Jahr bestimmt.
Der Jahresbeitrag ist spätestens zum 1. April eines Geschäftsjahres fällig.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder druch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand (§ 6)
- der Beirat (§ 8)
- die Mitgliederversammlung (§ 9)
§ 6 Die Vorstandschaft
- Der Vorstandschaft gehören an:
a) der erste, zweite und dritte Vorsitzende,
wobei einer der drei Vorsitzenden ein vom Oberen der Abtei St. Stephan benannter Vertreter sein soll, ohne dass es einer Wahl bedarf;
b) der Schatzmeister;
c) der Schriftführer;
d) der Leiter des Gymnasiums;
e) der Ehrenvorsitzende.
- Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet eine Nachwahl statt.
- Eltern, deren Kind(er) das Gymnasium bei St. Stephan besucht (besuchen), können kein vorsitzendes Vorstandsamt bekleiden. Trifft dies auf den Schulleiter zu, wird er durch den Ständigen Stellvertreter im Vorstandsamt ersetzt.
- Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden (§ 6, 1a der Vereinssatzung).
Jeder dieser drei Vorsitzenden ist berechtigt, den Verein alleine zu vertreten. Im Innenverhältnis darf der
zweite oder dritte Vorsitzende von der Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen, wenn der erste bzw. zweite
Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
- Der Schatzmeister ist ermächtigt, den Verein bei Rechtsgeschäften zu vertreten, die die Verwaltung
der Ein- und Ausgaben regelmäßig mit sich bringt.
- Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder in einer
Sitzung anwesend sind. Sie entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des ersten Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung die seines von ihm bestimmten Vertreters.
timmenthaltungen zählen nicht.
Der Leiter des Gymnasiums bei St. Stephan hat kein Stimmrecht.
- Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Aufgabenbereich der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Aufgaben, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen,
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
- die Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie die Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 8 Der Beirat
- Der Beirat besteht aus bis zu sechs Mitgliedern:
a) Je ein Vertreter des Elternbeirats und des Personalrats des Gymnasiums bei St. Stephan sind Mitglieder
des Beirats, ohne dass es einer Wahl bedarf. Sie werden von den jeweiligen Gremien entsandt.
b) Bis zu vier weitere Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. § 6 Ziff. 2 gilt entsprechend.
- Aufgabe des Beirats ist die Unterstützung des Vorstands (§26 BGB) bei der Erfüllung des
Vereinszwecks. Die Mitglieder des Beirats haben bei den Vorstandssitzungen Anwesenheitsrecht. Bei
wesentlichen Entscheidungen, die unmittelbare Vereinszwecke betreffen, wird dem Beirat Gelegenheit zur
Äußerung gegeben.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegt es
a) den Jahresbericht des Vorstands über Lage und Entwicklung des Vereins entgegenzunehmen,
den Bericht über die Rechnungsprüfung zu verabschieden,
die Entlastung des Vorstands zu beschließen,
die Mitgliedsbeiträge festzusetzen;
b) die Mitglieder der Vorstandschaft sowie die zu wählenden Mitglieder des Beirats zu wählen,
die Rechnungsprüfer zu wählen,
über den Widerruf der Bestellung als Vorstands- oder Beiratsmitglied zu beschließen;
c) über Satzungsänderungen zubeschließen;
d) die Auflösung des Vereins zu beschließen.
- Die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft erfolgt in getrennten Wahlgängen schriftlich und geheim.
- Jede ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt den Ort der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Den Ort einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand bei deren Einberufung.
- Anträge von Mitgliedern müssen mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Mitgliederver-
sammlung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden.
§10 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung möglichst in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt. Sie wird mindestens drei Wochen vorher durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden oder den dritten Vorsitzenden aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes unter Mitteilung von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht durch ein anderes, schriftlich bevollmächtigtes Mitglied oder durch einen vom Vorstand zugelassenen bevollmächtigten Vertreter ausüben lassen. Ein Mitglied oder ein bevollmächtigter Vertreter darf nicht mehr als fünf Stimmen ausüben. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie müssen stattfinden, wenn
a) der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder
b) der zehnte Teil der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung schrift- lich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
- § 10 Ziff. l und Ziff. 2 sind entsprechend anzuwenden.
§12 Satzungsänderung
- Die Satzung und der Zweck des Vereins können im Rahmen des § 2 der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen geändert werden.
- Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Wortlaut der alten Satzung und der beabsichtigten Änderung mit der Begründung allen Mitgliedern zu übersenden.
§13 Auflösung des Vereins
- Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter .Angabe von Gründen beim Vorstand gestellt werden. Dieser hat innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Der Beschluss über die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.
- Ein zum Zeitpunkt der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenes Vereinsvermögen fällt an die Abtei St. Stephan mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.
Augsburg, den 28. März 2009
Letzte Änderung dieser Seite: 07.04.2009 23:31:44 Uhr
|
|